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§ 1 Geltungsbereich und Benutzung
1. Der Geltungsbereich der Stadionordnung ist im gesonderten Lageplan durch die gepunktete Linie begrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Stadionordnung. 2. Die Stadionordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im zu (1) genannten Bereich des Husein-Chakal-Stadions stattfinden sowie an allen sonstigen Tagen.
§ 2 Zugelassener Personenkreis
Im Husein-Chakal-Stadion und den Nebenanlagen dürften sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können oder die insbesondere für den bebauten Bereich des Husein-Chakal-Stadions an Tagen ohne Veranstaltung ihre Aufenthaltsberechtigung auf anderer Art nachweisen können.
§ 3 Eingangskontrollen
1. Jeder Besucher ist anlässlich von Veranstaltungen beim Betreten des Husein-Chakal-Stadions verpflichtet dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Husein-Chakal-Stadions oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 2. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot/Hausverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten des Husein-Chakal-Stadions ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Husein-Chakal-Stadions oder der Polizei zurückgewiesen oder aus dem Husein-Chakal-Stadion verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden. Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluß von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenso ausgeschlossen. Generell vom Zutritt zum Husein-Chakal-Stadion sind die Besucher ausgeschlossen, bei den eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille festgestellt wird.
Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, oder dass sie unter dem Einfluß von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Husein-Chakal-Stadions mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes, Nachschau in Bekleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellung zu Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbots, die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. Wer die Zustimmung nach Satz 4 nicht erteilt wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst der Commerzbank-Arena oder der Polizei vom Betreten der Commerzbank-Arena ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus der Commerzbank-Arena verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.
§ 4 Verhalten im Husein-Chakal-Stadion
1. Innerhalb des Husein-Chakal-Stadions hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. 2. Jedermann hat den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Kontroll- und Ordnungsdienstes und des Stadionsprechers des Husein-Chakal-Stadions Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst der Commerzbank-Arena oder der Polizei aus dem Husein-Chakal-Stadion verwiesen. 3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Husein-Chakal-Stadions oder der Polizei andere, ggfls. auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihre Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen. 4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.
§ 5 Verbote
1. Besucher, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung für das Husein-Chakal-Stadion befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt: 1. rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial. 2. Malatya-Style Fanutensilien 3. Parolen anderer Vereine, namentlich Torpedo OGB bzw. Malatya-Style Parolen zu äußern oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine Anti-Torpedo-Snarlham-Haltung kundzugeben; Torpedo Snarlham behält sich vor, im Einvernehmen mit der Stadt Skopje und des 2-Minuten-Managers abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf Ziff. (1-3) zu treffen.
§ 6 Zuwiderhandlungen
1. Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen wird ein Hausverbot/Stadionverbot für das Husein-Chakal-Stadion ausgesprochen und bei Fußballveranstaltungen die Verhängung eines mazedonienweiten Stadionverbotes über den 2-Minuten-Manager eingeleitet.
§ 7 Schlussbestimmung
1. Die Stadionordnung für das Husein-Chakal-Stadion tritt mit dem Tag der Inbetriebnahme des Husein-Chakal-Stadions in Kraft. 2. Die Bindungswirkung der Stadionordnung für das Husein-Chakal-Stadion entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände des Husein-Chakal-Stadions. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte die Regularien der Stadionordnung für das Husein-Chakal-Stadion als verbindlich an.
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